Archive for März, 2009
Freibrief für Freiheitsberaubung durch das OLG Karlsruhe?
In der aktuellen Druckausgabe 13/2009 der Neuen Juristischen Wochenschrift wird der nahende NATO Gipfel thematisiert. Auf Seite 26-28 geht es um die “Zuständigkeit für Entscheidungen über die Fortsetzung von Freiheitsentziehungen”.
Zum Thema:
Auf dem kommenden NATO Gipfel wird mit friedlichen Demonstrationen wie auch mit gewaltbereiten Störern gerechnet. Hierfür bestehen bereits Planungen Gefangenensammelstellen in den um Baden-Baden liegenden Bezirken verschiedener Amtsgerichte einzurichten, um die Störenfriede mindestens für die Dauer des Gipfeltreffens festzuhalten.
Hierbei entschied das OLG Karlsruhe bereits im Vorfeld die Zuständigkeit für die Amtsgerichte. Das diese juristische Vorauswahl bereits vor Beginn eine heikle Sache ist beweist, dass sich bereits unter den Richtern in Baden-Baden und Kehl Diskussionen geführt wurden. Man hat hier unterschiedliche Auffassungen. Nach der NJW betrifft eine vorherige Zuständigkeitbestimmung in der Regel ein konkretes Verfahren, nicht aber eine unbestimmte Vielzahl von möglichen zukünftigen Verfahren mit beliebigen Verfahrensbeteiligten.
Auch dürfte sich auf Grund der Durchführung der Festsetzung durch die Polizei und die vermutliche Überlastung der Richter eine unbestimmte Wartezeit bei dem vorab durch das OLG bestimmte Amtsgericht nicht vermeiden lassen. Dadurch, so geben Kritiker aus den eigenen Reihen zu bedenken könnten soziologisch betrachtet die Richter die Entscheidungen im Schnellverfahren treffen und im Zweifel die von der Polizei beantragten Freiheitsentziehungen bestätigen – ohne “im Zweifel für den Angeklagten”!
Was nun vorschnell durch das Oberlandesgericht vorab entschieden wurde könnte sich also als rechtlicher Bumerang entpuppen. Denn es stellt sich dann in dem Fall tatsächlich die Frage, ob im Einzelfall die Erfordernis einer Festsetzung tatsächlich genau genug geprüft wurde.
Unabhängig davon formieren sich bereits rund um den NATO Gipfel mehrere dutzend Rechtsanwälte in Zusammenschlüssen für das Gipfeltreffen, um bei Freiheitsentzug, Sachbeschädigungen, Einschränkung der Versammlungsfreiheit oder körperlichen Übergriffen mit rechtlichem Beistand Betroffenen zur Hilfe zu stehen, unter anderem der Anwaltsnotdienst in Baden-Baden.
Usability request an Apple
Ich liebe Qualität.
Ich liebe weiß.
Ich liebe Mac.
Also ist es verständlich, dass man ab und zu auch mal nach Zubehör im Apple Store sucht. Im Vergleich zu Media Markt & Co. fühlt man dort zwar oft in einer Apotheke, aber die Auswahl ist groß und das Einkaufen gerade im Apple Store ist einfach immer wieder ein gutes Erlebnis. Sowieso weiß der versierte Mac-User meist bereits was er braucht:
Ich brauchte ein Etui für ein iPhone 2G, eines für ein iPhone 3G und eines für einen iPod 3G. Wie schon erwähnt ist die Auswahl groß, die Produktbilder sind gut sodass man auch auf der TFT Mattscheibe eine sichere Auswahl treffen kann.
Um sich nicht gleich auf ein Zubehör zu beschränken ist es natürlich sinnvoll die für sich gefundenen passenden Accessoires in den Warenkorb zu legen, um diese nach erfolgter grober Vorauswahl nachträglich in der Feinarbeit nach und nach aus dem Warenkorb zu löschen bis die letzten gewünschten Produkte verbleiben. So dachte ich auch bei diesem Kauf. Bereits von Amazon oder Fotolia ist man derlei Vorauswahlmöglichkeiten mit Wunschliste oder Leuchtkasten gewohnt.
Leider hatte ich dann bei Apple im einzig verfügbaren Einkaufswagen nur ein Ansammlung von Etuis ist einer schmucklosen Liste ohne entsprechende Fotos. Ein Vergleich unmöglich. Derzeit warte ich auf Antwort zu meinem Feedback von Apple. Kürzlich war ich dann doch wieder im UFO in Baden-Baden und habe gemerkt, dass es dieselben Produkte dort auch für bis zu 30% günstiger gibt als im Apple Store.
Wer haftet für Software?
Man benötigt eine neue Software-Anwendung und hat nach langer und ausreichender Prüfung verschiedener Anbieter das passende Programm gefunden. Es ist umfangreich, funktionell, stabil und eignet sich von allen getesteten Programmen am besten für die lange Liste der Anforderungen.
Was passiert aber, wenn nach der Einarbeitungsphase, Integration in das Unternehmen und Verknüpfung der Software mit anderen Applikationen heraus kommt, dass entscheidende gesetzliche Anforderungen durch die Software nicht berücksichtigt oder umgangen werden?
Laut der Aussage eines für die IHK Freiburg tätigen Rechtsanwalts der Endanwender. Er muss die Eignung des Programms für die eigene Verwendung prüfen. Den Programmierer oder das Softwareunternehmen trifft angeblich keine Schuld. Eine Anpassung, Garantie oder nachträgliche Gewährleistung die sich auf fehlende gesetzliche Anforderungen z.B. im Datenschutz oder zu Abrechnungsmodalitäten (z.B. Kreditkarten) beziehen kann nicht eingefordert werden.
Ob dies in der Praxis so stehen bleiben würde bleibt offen. Letztendlich hat der Endanwender den Schaden. Der Ersteller der Applikation sollte aber im eigenen Interesse auf eine gesetzeskonforme Nutzung seiner Software hinarbeiten und sich von entsprechenden Anregungen und konstruktiver Kritik dazu bewegen lassen auch im eigenen Interesse zeitnah die Software nachzubessern. Hierbei ist auch einem Softwareanbieter angeraten sein eigenes Produkt selbst einmal von einem qualifizierten Anwalt oder einer ähnlichen Institution überprüfen zu lassen.
Ist gemeinsam zwischen Endanwender und Hersteller kein zufriedenstellender Konsens möglich oder bleibt der Hersteller bei der Meinung, dass die Software so wie sie ist allen erforderlichen Ansprüchen – auch den gesetzlichen – genügt, bleibt in der heutigen Zeit immer noch die Möglichkeit im Web auf diesen Missstand hinzuweisen und anderen potentiellen Kunden die Auswahl zu erleichtern, bzw. vor den genannten Lücken zu schützen.
Bei OpenSource Software ist es hierbei Gang und Gäbe auf Fehler hinzuweisen, welche z.B. durch eine Community meist innerhalb kurzer Zeit gelöst wird. Bei in sich geschlossenen Anwendungen ist es oftmals schwer von außen als Kunde konstruktiv mitzuwirken, denn wo kein Kläger, da kein Richter, bzw. ist das Geld für die Lizenz meist schon geflossen.
Entsprechend dieser leider immer noch oft praktizierten Geschäftspolitik bzw. auch – trotz mehrfacher Hinweise auf einen Mangel – mangelndes Feedback ist es nicht verwunderlich dass Open Source Anwendungen immer mehr in Unternehmen Einzug erhalten.
Datenschutz im Mobilfunkbereich unzureichend?
Wo fängt Datenschutz an? Wenn man den bisherigen Berichten glauben schenken darf – ganz am Schluss – dann wenn es zu spät ist. Zumindest fängt dieser erst dort an, wo man z.B. als Mobilfunkanbieter das Vertrauen des Kunden bereits verloren hat. Alle technischen Sicherheitsvorkehrungen und Beteuerungen der Vergangenheit sowie Verbesserungen der Zugangskontrollen sind nichts wert, wenn das Fachpersonal in Mobilfunkgeschäften nicht oder unzureichend im Datenschutz geschult ist, bzw. minimale Grundsätze nicht einhält. Z.B. ist das Kopieren von Ausweisdokumenten rein rechtlich nur Behörden vorbehalten und darf nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. So wird dies z.B. auch im Allgemeinen tagtäglich beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages mitsamt Bankkarte und / oder anderen Legitimationsdokumenten durchgeführt. Egal ob unabhängiger Vertriebspartner oder direkt beim Netzbetreiber angeschlossener Handyshop – welche Aushilfskraft erhält dort eine Einweisung inkl. datenschutzrelevanter Informationen, wo verbleiben kopierte Dokumente, wie lange werden diese dort aufgehoben? Fragen über Fragen, die man sich bei einer aufmerksamen Beobachtung dieser Handy-Points leicht selbst beantworten kann.
In Aktionszeiträumen und zu Stoßzeiten von turnusbedingten Vertragsverlängerungen bleibt auch mal die ein oder andere (Kunden)informationen auf dem Tisch liegen, solange man sich nebenan einem anderen Kunden widmet. Dies ist mir kürzlich mit kopierten T-Mobile Rechnungen inkl. Kundenkontonummer mit gleich drei Verträgen aus einem T-Mobile Rahmenvertrag passiert. Die kopierten Unterlagen lagen nun in besagtem Fall zuoberst auf dem Stapel einiger Dokumente auch von anderen Kunden mit personenbezogenen Daten auf dem Schreibtisch im Frontbereich des Verkaufsraums, während der Berater 20 Minuten lang in einem weiter entfernten Bereich einen anderen Geschäftskunden beriet, welcher sich kurzfristig “dazwischen drängelte”.
Nach der Beratung sprach ich den Angestellten darauf an. Sichtbar perplex und überrumpelt gab er an, dass die personenbezogenen Daten auf jeden Fall immer dann vom Schreibtisch kommen, wenn ein Kunde das nicht möchte. Ich muss wohl bisher der Erste gewesen sein, denn solch eine Aussage zählt meines Erachtens mit Sicherheit nicht, wenn jemand anders in den unbeobachteten 20 Minuten mit den Dokumenten aus dem Geschäft spaziert wäre. So entgegnete ich mich ihm, dass es nach dem aktiven Ansprechen des Kunden mit dem Vertrauensverhältnis eigentlich schon zu spät ist.
Über eine Anfrage bei dem Servicecenter Geschäftskundenbetreuung von T-Mobile erhoffte ich mir eine offizielle Antwort, wie der Umgang mit personenbezogenen Daten von Anbeginn im Handyladen gehandhabt wird. In der ersten Email wurde ich darauf hingewiesen, dass die beschriebene Situation bedauerlich ist, generell der Datenschutz ernst genommen werde und die Datenschutzbestimmungen bei unabhängigen Vertriebspartnern wie auch bei eigenen Shops eingehalten werden. Auf meine Bitte mir die dafür vorhandenen Datenschutzbestimmungen und Anweisungen für Mitarbeiter zuzusenden kam man nicht nach.
In einer zweiten Email wies ich nochmals darauf hin, dass ich mich für die aktuellen Datenschutzbestimmungen und Anweisungen an die Vertriebspartner interessiere. Wieder kam die Antwort mit einer meiner Meinung nach gekonnt falsch verstandenen Anfrage, denn kurz darauf erhielt ich die aktuellen AGBs und Datenschutzbestimmungen für Endkunden zugesendet. Nun beschlich mich langsam das Gefühl, dass es Anweisungen seitens des Mobilfunkbetreibers T-Mobile an die Vertriebspartner oder eine Überprüfung der selbstständigen Datenschutzbestimmungen der Vertriebspartner überhaupt nicht gibt.
Dies bestätigte sich durch ein Gespräch mit einem internen Vertriebsmitarbeiter der Geschäftskundenbetreuung von T-Mobile. Weder wird der selbstständige Datenschutz der Vertriebspartner geprüft oder angefragt noch wird den Vertriebspartnern seitens T-Mobile Anweisungen hierfür erteilt. Nach der bisher dritten Erinnerungsemail an den Geschäftskundenservice von T-Mobile und die Beteuerung, dass sich dem Anliegen auch bereits die Geschäftsleitung annehmen würde blogge ich nun hier Mangels Reaktion von T-Mobile meine gemachte Erfahrung.
Dabei vermute ich aber, dass dieser Fall nicht nur beim T-Konzern sondern auch bei anderen Netzbetreibern genauso oder ähnlich abgelaufen wäre.









